Schutzrechtsstreitigkeiten

Schutzrechtsstreitigkeiten können bereits während oder kurz nach dem amtlichen Anmeldeverfahren auftreten, beispielsweise wenn ein Schutzrecht erteilt wird. Dritte können nämlich unter Verweis auf eigene vorbekannte Entwicklungen gegen die Erteilung eines Patents im Einspruchsverfahren, eines Gebrauchsmusters, eines Designs oder einer Marke im Löschungsverfahren vorgehen. Auch in einem späteren Zeitpunkt bleibt ein Schutzrecht noch im Nichtigkeitsverfahren oder Löschungsverfahren angreifbar, an das sich sogar noch ein Beschwerdeverfahren anschließen kann. Wir sind in allen diesen Verfahren zuhause und nehmen darin seit Jahren die Interessen unserer Mandantschaft wahr.

Umgekehrt können Schutzrechtsstreitigkeiten aber auch dann auftreten, wenn festgestellt wird, dass Produkte oder Dienstleistungen, Designs oder Marken am Markt sichtbar werden, die unter den Schutz eines darauf erteilten Schutzrechts fallen. Eine Streitbeilegung kann dabei nicht nur den gerichtlichen, sondern auch den außergerichtlichen Weg ins Auge fassen, der bisweilen effizienter und kostengünstiger ist. Bereits eine – höflich formulierte – Berechtigungsanfrage kann einem Verletzer gewahr werden lassen, dass sein Tun aufgefallen ist und nicht toleriert wird. Oft ergibt sich bereits daraus eine Unterlassung oder Lizenzzahlung. Auch diese Situationen sind uns bekannt und wir begleiten Sie darin aktiv und zielführend.

Für Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten ziehen wir üblicherweise fachlich versierte Rechtsanwaltskollegen mit entsprechenden Zulassungen hinzu. Dies insbesondere auch deshalb, weil neben den Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmusters, Marken und Designs sowie dem Urheberrechtsschutz auch der nachstehende wettbewerbliche Leistungsschutz eine Rolle spielen kann.

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb  – Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schützt eine Leistung als solche gegen deren Nachahmung unter Täuschung, Rufausbeutung oder unredliche Erlangung erforderlicher Kenntnisse über diese Leistung. Insbesondere kann eine Anlehnung an bekannte Marken oder Werbeslogans unlauter sein – und gleichzeitig eine Markenrechtsverletzung begründen.